ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen von ROTHENBURGDESIGN zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Verbindliche Preisangebote werden in Euro und nur mit besonderer Kennzeichnung und schriftlich abgegeben, der Preis enthält, wenn nichts anderes erwähnt ist, keine Mehrwertsteuer. Die Preisangebote erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch ROTHENBURGDESIGN.
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberzeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu Verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers. Ausgenommen davon sind Logos, die inkl. aller Nutzungsrechte abgegeben werden.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Der Käufer erwirbt das Nutzungsrecht mit Zahlung des vereinbarten Honorars.
2.2 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber den Grafik-Designer von den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt
An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird - wenn nicht ausdrücklich und schriftlich Vereinbart - nicht übertragen.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung bei Drucksacherstellung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare bei Drucksacherstellung
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz, wenn nicht anders Vereinbart, des Grafik-Designers, Marcel Rothenburg (Berlin).
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
11. Mehr- oder Minderlieferung bei Drucksacherstellung
Eine Mehr- oder Minderlieferung der Druckerei, bis zu 10% der vereinbarten Auflagenhöhe, können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderfertigungen unter 1000kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000kg auf 15% einen entsprechenden Mehrpreis verlangen.
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